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    14 days ago

    Ja,

    (1) Anbieter von Betriebssystemen, die von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzt werden im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, stellen sicher, dass ihre Betriebssysteme über eine den nachfolgenden Absätzen entsprechende Jugendschutzvorrichtung verfügen.

    Quelle

    In diesem Zusammenhang stelle ich die Behauptung auf, dass auch Mac OS üblicherweise nicht von Kindern und Jugendlichen verwendet wird.